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Feiern aus Prinzip – Der Bund für Geistesfreiheit kämpft gegen das Tanzverbot
Artikel 5 erlaubte es den Gemeinden „aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung [zu] erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.“ Gegen das Verbot klagte der Verband und unterlag zunächst im April 2009 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts beschloss dann jedoch am 27. Oktober 2016 u. a. „Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“ Das Bundesverfassungsgericht würdigte in seinem Urteil den Anspruch der geplanten Veranstaltung als weltanschauliches Wirken durch eine anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft, das durch das Grundgesetz besonders geschützt sei, so dass die Veranstaltung „bei verfassungskonformem Verständnis ausnahmsweise zu gestatten gewesen“ sei.
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